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Steuerliche Förderung von energetischen Maßnahmen

Energetische Sanierungsmaßnahmen an selbstgenutztem Wohneigentum werden ab 1. Januar 2020 für einen befristeten Zeitraum von 10 Jahren durch einen prozentualen Abzug der Aufwendungen von der Steuerschuld gefördert. Förderfähig sind Einzelmaßnahmen, die auch von der KfW als förderfähig eingestuft sind, wie u.a. die Wärmedämmung von Wänden, Dachflächen oder Geschossdecken sowie die Erneuerung der Fenster oder Außentüren. Je Objekt beträgt die Steuerermäßigung 20 Prozent der Aufwendungen, maximal insgesamt 40.000,00 Euro. Der Abzug von der Steuerschuld erfolgt im Jahr des Abschlusses der Maßnahme und im folgenden Kalenderjahr in Höhe von höchstens 7 Prozent der Aufwendungen — höchstens jeweils 14.000,00 Euro — und im zweiten folgenden Kalenderjahr in Höhe von 6 Prozent der Aufwendungen — höchstens 12.000,00 Euro.

ZVDH Infoblatt vom 27.02.2020